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Sonderregelungen
1. Kinder bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres haben freien Eintritt.
2. Als Jugendliche gelten Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
3. Personen, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB III erhalten, den Bundesfreiwilligendienst ableisten, Studentinnen, Studenten, Schülerinnen und Schüler (auch Berufsschülerinnen und -schüler) über 16 Jahren zahlen bei Vorlage eines Nachweises die Eintrittspreise für Jugendliche.
Beziehen Eheleute bzw. Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner ebenfalls die obigen Leistungen oder sind nachweisbar nicht berufstätig, wird eine Ermäßigung von 50% auf die Preise für Familien- und Saisonkarten gewährt.
4. Personen, die die niedersächsische Ehrenamtscard vorweisen können, zahlen nur den ermäßigten Eintrittspreis.
5. Familienangehörige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben können eine Familien- oder Saisonkarte nur nutzen, wenn sie zum Haushalt der Eltern gehören und noch Schülerin, Schüler (auch Berufsschülerin oder -schüler), Studentin oder Student sind.
6. Aufsichtskräfte von Schulklassen haben bei der Ausübung der Aufsicht freien Eintritt.
7. Die Benutzung des Nichtschwimmerbeckens durch geschlossene Gruppen der Kindergärten außerhalb der öffentlichen Badezeit ist kostenlos. Voraussetzung ist, dass das Becken von Schulen nicht benutzt wird. |
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